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Rechtssatz RS0064523×

Rechtssatz RS0064523

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064523

Geschäftszahl

1Ob563/88

Entscheidungsdatum

18.05.1988

Rechtssatz

Wird über das Vermögen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei starker Überschuldung das Ausgleichsverfahren (und in der Folge der Anschlußkonkurs eröffnet), so ist ab der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens auch die Zahlungsunfähigkeit des einzigen Gesellschafters (und Geschäftsführers) der Gesellschaft anzunehmen, wenn er für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit einem Vermögen, das den Schuldenstand der Gesellschaft nicht annähernd erreicht, persönlich haftet, auch wenn bis zur Ausgleichseröffnung die Forderungen gegen ihn nicht fällig waren.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 563/88
    Entscheidungstext OGH 18.05.1988 1 Ob 563/88
    Veröff: SZ 61/124 = ÖBA 1988,1124

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064523

Dokumentnummer

JJR_19880518_OGH0002_0010OB00563_8800000_001