Rechtssatz RS0064532
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064532
Entscheidungsdatum
23.11.1982
Norm
KollV für das graphische Gewerbe §4
Rechtssatz
Aus § 4 dieses KollV ist zu folgern, daß "Reisekosten" den Oberbegriff für die Begriffe "Reisezulagen" und "Reisekostenvergütung" bilden; die Reisezulage umfaßt sowohl die Tagesgebühr als auch die Nächtigungsgebühr; deren Höhe richtet sich nach den Sätzen des § 26 Z 7 lit b EStG. Die Anspruchsgrundlage für die Reisekosten richtet sich mangels anderer im KollV enthaltender Bestimmungen ebenfalls nach dieser Vorschrift, Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Tagesgebühr (Tagesgeld) ist demnach ua eine Dienstreise des Arbeitnehmers.Aus Paragraph 4, dieses KollV ist zu folgern, daß "Reisekosten" den Oberbegriff für die Begriffe "Reisezulagen" und "Reisekostenvergütung" bilden; die Reisezulage umfaßt sowohl die Tagesgebühr als auch die Nächtigungsgebühr; deren Höhe richtet sich nach den Sätzen des Paragraph 26, Ziffer 7, Litera b, EStG. Die Anspruchsgrundlage für die Reisekosten richtet sich mangels anderer im KollV enthaltender Bestimmungen ebenfalls nach dieser Vorschrift, Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Tagesgebühr (Tagesgeld) ist demnach ua eine Dienstreise des Arbeitnehmers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0064532
Dokumentnummer
JJR_19821123_OGH0002_0040OB00155_8200000_003