Rechtssatz RS0064540
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064540
Entscheidungsdatum
27.04.1988
Norm
KollV für das graphische Gewerbe - Mantelvertrag §5 Z3
KollV für das graphische Gewerbe - Mantelvertrag §7 Z1
GruppenkollV für Setzer §3 Z6
Rechtssatz
Die §§ 5 Z 3 und 7 Z 1 des KollV für das graphische Gewerbe - Mantelvertrag noch § 3 Z 6 des GruppenkollV für Setzer ermöglichen lediglich dann, wenn der Facharbeiter mit der bisher ausgeübten Tätigkeit nicht ausgelastet ist, die Zuweisung anderer mit dem Fach zusammenhängender bzw in seinen Lehrberuf gehöriger Tätigkeiten.Die Paragraphen 5, Ziffer 3 und 7 Ziffer eins, des KollV für das graphische Gewerbe - Mantelvertrag noch Paragraph 3, Ziffer 6, des GruppenkollV für Setzer ermöglichen lediglich dann, wenn der Facharbeiter mit der bisher ausgeübten Tätigkeit nicht ausgelastet ist, die Zuweisung anderer mit dem Fach zusammenhängender bzw in seinen Lehrberuf gehöriger Tätigkeiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064540
Dokumentnummer
JJR_19880427_OGH0002_009OBA00055_8800000_001