Rechtssatz RS0064541
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064541
Entscheidungsdatum
17.03.1993
Norm
KollV für das Güterbeförderungsgewerbe ArtXI
Rechtssatz
Trotz der Einordnung der Verfallsklausel in Art XI des KollV (Auflösung des Dienstverhältnisses) handelt es sich um eine generelle, keineswegs nur auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzielende Regelung. Sie ist daher auch während des aufrechten Arbeitsverhältnisses anzuwenden.Trotz der Einordnung der Verfallsklausel in Artikel römisch elf, des KollV (Auflösung des Dienstverhältnisses) handelt es sich um eine generelle, keineswegs nur auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzielende Regelung. Sie ist daher auch während des aufrechten Arbeitsverhältnisses anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 81/87
Entscheidungstext OGH 02.09.1987 9 ObA 81/87
- 9 ObA 16/93
Entscheidungstext OGH 17.03.1993 9 ObA 16/93
Vgl auch; Beisatz: Ihre Einordnung in Art XI KollV ist wohl nur deshalb erfolgt, weil es zu einer Ausseinandersetzung über derartige Ansprüche häufig erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0064541
Dokumentnummer
JJR_19870902_OGH0002_009OBA00081_8700000_001