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Rechtssatz RS0064562

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064562

Geschäftszahl

9ObA55/88; 8ObA13/98i

Entscheidungsdatum

08.06.1998

Norm

KollV für das graphische Gewerbe AnhD

Rechtssatz

Das in Anhang D zu den KollV für das graphische Gewerbe vorgesehene Verfahren vor einer aus den Vertretern der beiden Kollektivvertragsparteien zusammengesetzten paritätischen Kommission betrifft nicht den Einsatz eines Facharbeiters für Hilfsdienste, sondern die Abhilfe gegen Facharbeitermangel durch Genehmigung des Einsatzes von Facharbeitern aus anderen Bereichen des graphischen Gewerbes, von Berufsfremden oder Helfern für die Facharbeitertätigkeiten.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 55/88
    Entscheidungstext OGH 27.04.1988 9 ObA 55/88
  • 8 ObA 13/98i
    Entscheidungstext OGH 08.06.1998 8 ObA 13/98i
    Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, daß für die Verwendung der Klägerin (für Facharbeiten im Druckvorbereich) keine Genehmigung der paritätischen Kommission eingeholt wurde, hindert die Klägerin nicht an der Geltendmachung des Facharbeiterlohnes. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064562

Dokumentnummer

JJR_19880427_OGH0002_009OBA00055_8800000_002