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Rechtssatz RS0064584

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064584

Geschäftszahl

4Ob30/84

Entscheidungsdatum

08.05.1984

Norm

KollV für die Handelsangestellten über die Urlaubsbeihilfe PktC

Rechtssatz

Die Bestimmung der Litera c,), wonach den während des Kalenderjahres austretenden Angestellten der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe gebührt, ist nur auf jene Fälle anzuwenden, in denen das Dienstverhältnis noch vor Verbrauch des Urlaubs endete. Jede andere Auslegung müßte zu dem unbefriedigenden Ergebnis führen, daß ein Dienstnehmer, dessen Dienstverhältnis einen Tag nach Antritt seines Urlaubs vom Dienstgeber aufgekündigt wurde, den vollen bereits erhaltenen Urlaubszuschuß behalten dürfte, während bei Aufkündigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber einen Tag vor Urlaubsantritt nur ein Anspruch auf aliquote Urlaubsbeihilfe bestünde.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 30/84
    Entscheidungstext OGH 08.05.1984 4 Ob 30/84
    Veröff: RdW 1984,380 = ZAS 1986,87 (Andexlinger)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0064584

Dokumentnummer

JJR_19840508_OGH0002_0040OB00030_8400000_001