Rechtssatz RS0064584
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064584
Entscheidungsdatum
08.05.1984
Norm
KollV für die Handelsangestellten über die Urlaubsbeihilfe PktC
Rechtssatz
Die Bestimmung der lit c), wonach den während des Kalenderjahres austretenden Angestellten der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe gebührt, ist nur auf jene Fälle anzuwenden, in denen das Dienstverhältnis noch vor Verbrauch des Urlaubs endete. Jede andere Auslegung müßte zu dem unbefriedigenden Ergebnis führen, daß ein Dienstnehmer, dessen Dienstverhältnis einen Tag nach Antritt seines Urlaubs vom Dienstgeber aufgekündigt wurde, den vollen bereits erhaltenen Urlaubszuschuß behalten dürfte, während bei Aufkündigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber einen Tag vor Urlaubsantritt nur ein Anspruch auf aliquote Urlaubsbeihilfe bestünde.Die Bestimmung der Litera c,), wonach den während des Kalenderjahres austretenden Angestellten der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe gebührt, ist nur auf jene Fälle anzuwenden, in denen das Dienstverhältnis noch vor Verbrauch des Urlaubs endete. Jede andere Auslegung müßte zu dem unbefriedigenden Ergebnis führen, daß ein Dienstnehmer, dessen Dienstverhältnis einen Tag nach Antritt seines Urlaubs vom Dienstgeber aufgekündigt wurde, den vollen bereits erhaltenen Urlaubszuschuß behalten dürfte, während bei Aufkündigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber einen Tag vor Urlaubsantritt nur ein Anspruch auf aliquote Urlaubsbeihilfe bestünde.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 30/84
Entscheidungstext OGH 08.05.1984 4 Ob 30/84
Veröff: RdW 1984,380 = ZAS 1986,87 (Andexlinger)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0064584
Dokumentnummer
JJR_19840508_OGH0002_0040OB00030_8400000_001