Rechtssatz RS0064585
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064585
Entscheidungsdatum
16.02.1982
Norm
KollV für die Angestellten der Landeshypothekenbanken allg
Rechtssatz
Für Beförderungen und Berufungen sind nach § 10 Abs 6 der Betriebsvereinbarung der Oberösterreichischen Landeshypothekenbank Dienstalter und Qualifikation maßgeblich. Für die "Qualifikation" sind nicht nur die bisherigen Beschreibungen im Sinne des § 23 der Betriebsvereinbarung maßgeblich, sondern spielen auch andere Faktoren eine bedeutende Rolle.Für Beförderungen und Berufungen sind nach Paragraph 10, Absatz 6, der Betriebsvereinbarung der Oberösterreichischen Landeshypothekenbank Dienstalter und Qualifikation maßgeblich. Für die "Qualifikation" sind nicht nur die bisherigen Beschreibungen im Sinne des Paragraph 23, der Betriebsvereinbarung maßgeblich, sondern spielen auch andere Faktoren eine bedeutende Rolle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0064585
Dokumentnummer
JJR_19820216_OGH0002_0040OB00122_8100000_001