Rechtssatz RS0064619
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064619
Entscheidungsdatum
20.11.1991
Norm
KollV für die Handelsangestellten PktF II
Rechtssatz
Eine "abgeschlossene Lehrzeit" im Sinne des Pkt F II des Beschäftigungsgruppenschemas liegt schon dann vor, wenn der Lehrling die jeweils vorgesehene und im Lehrvertrag vereinbarte Lehrzeit absolviert hat. Auf die Ablegung der Lehrabschlußprüfung kommt es dabei nicht an.Eine "abgeschlossene Lehrzeit" im Sinne des Pkt F römisch zwei des Beschäftigungsgruppenschemas liegt schon dann vor, wenn der Lehrling die jeweils vorgesehene und im Lehrvertrag vereinbarte Lehrzeit absolviert hat. Auf die Ablegung der Lehrabschlußprüfung kommt es dabei nicht an.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 190/91
Entscheidungstext OGH 20.11.1991 9 ObA 190/91
Veröff: Arb 10976 = RdW 1993,153 = WBl 1992,162
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0064619
Dokumentnummer
JJR_19911120_OGH0002_009OBA00190_9100000_003