Rechtssatz RS0064622
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064622
Geschäftszahl
4Ob145/82 (4Ob146/82)
Entscheidungsdatum
09.11.1982
Norm
KollV für die Arbeiter der milchbearbeitenden und -verarbeitenden Betriebe des Raiffeisenverbandes §2
Rechtssatz
Wer in einer "Milchsammelstelle" das Absaugegerät bedient, die Menge der angelieferten Milch listenmäßig festhält, alle Reinigungsarbeiten verrichtet, Bestellungen von Molkereiprodukten entgegennimmt und in Listen einträgt, die von der Molkerei angelieferten Produkte sortiert und für das Abholen bereithält, ist in einen Molkereibetrieb (im weiteren Sinn) und in dessen Organisation eingegliedert, auch wenn er nicht nur im örtlichen Betriebsbereich der Molkerei selbst tätig ist und fällt daher nicht unter den Begriff des "Milchsammlers" im Sinne des § 2 Z 3 dieses KollV.Wer in einer "Milchsammelstelle" das Absaugegerät bedient, die Menge der angelieferten Milch listenmäßig festhält, alle Reinigungsarbeiten verrichtet, Bestellungen von Molkereiprodukten entgegennimmt und in Listen einträgt, die von der Molkerei angelieferten Produkte sortiert und für das Abholen bereithält, ist in einen Molkereibetrieb (im weiteren Sinn) und in dessen Organisation eingegliedert, auch wenn er nicht nur im örtlichen Betriebsbereich der Molkerei selbst tätig ist und fällt daher nicht unter den Begriff des "Milchsammlers" im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, dieses KollV.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0064622
Dokumentnummer
JJR_19821109_OGH0002_0040OB00145_8200000_001