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Rechtssatz RS0064622

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064622

Geschäftszahl

4Ob145/82 (4Ob146/82)

Entscheidungsdatum

09.11.1982

Norm

KollV für die Arbeiter der milchbearbeitenden und -verarbeitenden Betriebe des Raiffeisenverbandes §2

Rechtssatz

Wer in einer "Milchsammelstelle" das Absaugegerät bedient, die Menge der angelieferten Milch listenmäßig festhält, alle Reinigungsarbeiten verrichtet, Bestellungen von Molkereiprodukten entgegennimmt und in Listen einträgt, die von der Molkerei angelieferten Produkte sortiert und für das Abholen bereithält, ist in einen Molkereibetrieb (im weiteren Sinn) und in dessen Organisation eingegliedert, auch wenn er nicht nur im örtlichen Betriebsbereich der Molkerei selbst tätig ist und fällt daher nicht unter den Begriff des "Milchsammlers" im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, dieses KollV.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 145/82
    Entscheidungstext OGH 09.11.1982 4 Ob 145/82
    Veröff: Arb 10192

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0064622

Dokumentnummer

JJR_19821109_OGH0002_0040OB00145_8200000_001