Rechtssatz RS0064624
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064624
Entscheidungsdatum
29.11.1983
Norm
KollV für das Maler-, Anstreicher-, Lackierer-, Schilderhersteller- und Industriemalergewerbe PktXIX/B lita Z2
Rechtssatz
Die mehrfache Verwendung des Wortes "Dienstzeit" (Einzahl!) in Pkt XIX /B lit a Z 2 des KollV bei gleichzeitigem Fehlen einer entsprechenden Zusammenrechnungsvorschrift ist als gewichtiges Indiz dafür zu werten, daß für die Bemessung des Urlaubszuschusses hier tatsächlich nur die im jeweils letzten Arbeitsverhältnis zurückgelegte ununterbrochene Dienstzeit maßgebend sein soll.Die mehrfache Verwendung des Wortes "Dienstzeit" (Einzahl!) in Pkt römisch neunzehn /B Litera a, Ziffer 2, des KollV bei gleichzeitigem Fehlen einer entsprechenden Zusammenrechnungsvorschrift ist als gewichtiges Indiz dafür zu werten, daß für die Bemessung des Urlaubszuschusses hier tatsächlich nur die im jeweils letzten Arbeitsverhältnis zurückgelegte ununterbrochene Dienstzeit maßgebend sein soll.
Schlagworte
SW: Arbeitszeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064624
Dokumentnummer
JJR_19831129_OGH0002_0040OB00156_8200000_001