Rechtssatz RS0064681
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064681
Entscheidungsdatum
17.03.1993
Norm
ASGG §54 Abs2
Branchenanhang RahmenkollV für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie allg
RahmenkollV für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie §24
Rechtssatz
Es wird festgestellt, daß die im Branchenhang zum RahmenkollV der Nahrungs- und Genußmittelindustrie für die Brauereien, deren Jahresausstoß nicht mehr als 36000 Hektoliter beträgt und für die Brauereien, deren Jahresausstoß mehr als 36000 Hektoliter beträgt, enthaltene Abänderung zu § 24 des RahmenkollV in Abs 1 lit a, b und f nichtig ist.Es wird festgestellt, daß die im Branchenhang zum RahmenkollV der Nahrungs- und Genußmittelindustrie für die Brauereien, deren Jahresausstoß nicht mehr als 36000 Hektoliter beträgt und für die Brauereien, deren Jahresausstoß mehr als 36000 Hektoliter beträgt, enthaltene Abänderung zu Paragraph 24, des RahmenkollV in Absatz eins, Litera a, b und f nichtig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0064681
Dokumentnummer
JJR_19930317_OGH0002_009OBA00606_9200000_002