Rechtssatz RS0064687
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064687
Entscheidungsdatum
06.09.1983
Norm
KollV für das holzverarbeitende Gewerbe. Stand 01.05.1979 PktA Z2 litc Abs1 Anh1
Rechtssatz
Die sachliche Rechtfertigung dieser Regelung ist darin zu sehen, daß ein Lehrling der sich erst nach Vollendung seines siebzehnten Lebensjahres zur Begründung eines Lehrverhältnisses entschließt, schon auf Grund seiner größeren Reife für den Lehrberechtigten und dessen Betrieb in aller Regel wertvoller und von größerem Nutzen ist als ein Lehrling, der die Lehre unmittelbar nach dem Abschluß der Pflichtschule beginnt und deshalb nur seine rein schulischen Erfahrungen mitbringt; dies Erwartung ist aber gerade dort in noch viel höherem Maße berechtigt, wo der Lehrling schon eine mehrjährige Lehrzeit in einem "verwandten" Lehrberuf absolviert hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064687
Dokumentnummer
JJR_19830906_OGH0002_0040OB00094_8300000_002