Rechtssatz RS0064700
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064700
Entscheidungsdatum
01.04.1970
Norm
KollV für pharmazeutische Fachkräfte ArtVIII Abs6
Rechtssatz
Der nach tatsächlicher Beendigung des Dienstverhältnisses noch während der Kündigungsfrist verbrachte Urlaub untersteht nicht mehr der Sanktion des Art VIII Abs 6 des KollV für pharmazeutische Fachkräfte.Der nach tatsächlicher Beendigung des Dienstverhältnisses noch während der Kündigungsfrist verbrachte Urlaub untersteht nicht mehr der Sanktion des Artikel römisch acht, Absatz 6, des KollV für pharmazeutische Fachkräfte.
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0064700
Dokumentnummer
JJR_19700401_OGH0002_0040OB00019_7000000_002