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Rechtssatz RS0064702

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064702

Geschäftszahl

7Ob591/80

Entscheidungsdatum

29.05.1980

Rechtssatz

Da beim Erwerb eines Pfandrechtes nach Paragraph 19, a RAO hinsichtlich der Kostenforderung die Partei Gläubiger bleibt, so ist auch sie und nicht ihr Anwalt im Falle des Konkurses des Gegners bezüglich der Kostenforderung Konkursgläubiger. Wird daher die Kostenforderung befriedigt, so hat dadurch die Partei, als eventuelle Konkursgläubigerin, Befriedigung auch dann erlangt, wenn die Zahlung ihrem Anwalt geleistet worden ist. Anfechtungsgegner ("anderer Teil") ist derjenige, dem bei der Rechtshandlung vom Handelnden ein Vorteil zugedacht war oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wurde.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 591/80
    Entscheidungstext OGH 29.05.1980 7 Ob 591/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0064702

Dokumentnummer

JJR_19800529_OGH0002_0070OB00591_8000000_001