Rechtssatz RS0064703
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064703
Entscheidungsdatum
22.04.1999
Rechtssatz
Um eine Forderung aus einer Rechtshandlung als Geschäftsführungsforderung einzustufen, muß diese Rechtshandlung in der Zeit zwischen Eröffnung des Ausgleichsverfahrens und Eröffnung des Anschlußkonkurses vorgenommen worden sein. Es muß eine Rechtshandlung sein, die nach den Bestimmungen der Ausgleichsordnung gestattet und zur Fortführung des Unternehmens bestimmt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0064703
Dokumentnummer
JJR_19940831_OGH0002_0080OB00004_9400000_002