Rechtssatz RS0064709
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064709
Entscheidungsdatum
05.06.1984
Norm
KollV für das holzverarbeitende Gewerbe und die holzverarbeitende Industrie §7 Z9
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 7 Z 9 KollV regelt nicht den Anspruch auf Weihnachtsremuneration, sondern ausschließlich den Anspruch auf Fortzahlung des Akkorddurchschnittsverdienstes für die Dauer von vier Wochen, wenn der ständige Akkordarbeiter vorübergehend im Zeitlohn gearbeitet hat.Die Bestimmung des Paragraph 7, Ziffer 9, KollV regelt nicht den Anspruch auf Weihnachtsremuneration, sondern ausschließlich den Anspruch auf Fortzahlung des Akkorddurchschnittsverdienstes für die Dauer von vier Wochen, wenn der ständige Akkordarbeiter vorübergehend im Zeitlohn gearbeitet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0064709
Dokumentnummer
JJR_19840605_OGH0002_0040OB00063_8400000_001