Rechtssatz RS0064710
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064710
Entscheidungsdatum
13.10.1994
Rechtssatz
Dieser Anfechtungstatbestand setzt voraus, daß sich die bekämpften Rechtshandlungen auf die bereits bestehende Gläubigerstellung des Anfechtungsgegners auswirken. Betreffen sie jedoch gleichzeitig oder später begründete Gläubigerrechte, kommt eine Anfechtung nach diesem Tatbestand grundsätzlich nicht in Betracht; dies ist zB dann der Fall, wenn die Begründung einer Forderung und die Bestellung der Sicherheit auf einem einheitlichen Vertrag beruhen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0064710
Dokumentnummer
JJR_19941013_OGH0002_0080OB00619_9200000_001