Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0064710×

Rechtssatz RS0064710

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064710

Geschäftszahl

8Ob619/92

Entscheidungsdatum

13.10.1994

Rechtssatz

Dieser Anfechtungstatbestand setzt voraus, daß sich die bekämpften Rechtshandlungen auf die bereits bestehende Gläubigerstellung des Anfechtungsgegners auswirken. Betreffen sie jedoch gleichzeitig oder später begründete Gläubigerrechte, kommt eine Anfechtung nach diesem Tatbestand grundsätzlich nicht in Betracht; dies ist zB dann der Fall, wenn die Begründung einer Forderung und die Bestellung der Sicherheit auf einem einheitlichen Vertrag beruhen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 619/92
    Entscheidungstext OGH 13.10.1994 8 Ob 619/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0064710

Dokumentnummer

JJR_19941013_OGH0002_0080OB00619_9200000_001