Rechtssatz RS0064711
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064711
Entscheidungsdatum
14.06.1989
Norm
KollV für pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken ArtX Abs5
Rechtssatz
Die Anordnung der dem KollV angeschlossenen, einen integrierenden Bestandteil des KollV bildenden Vertragsschablone, wonach das Vertragsverhältnis mit einem Apothekenleiter mangels einvernehmlicher schriftlicher Vereinbarung über die Fortzahlung des Dienstverhältnisses unter Festlegung allfälliger gegenseitiger Ansprüche mit der Bestellung eines anderen Apothekenleiters endet, steht mit der zwingenden Bestimmung des § 20 Abs 1 AngG in Widerspruch und ist daher nicht rechtswirksam.Die Anordnung der dem KollV angeschlossenen, einen integrierenden Bestandteil des KollV bildenden Vertragsschablone, wonach das Vertragsverhältnis mit einem Apothekenleiter mangels einvernehmlicher schriftlicher Vereinbarung über die Fortzahlung des Dienstverhältnisses unter Festlegung allfälliger gegenseitiger Ansprüche mit der Bestellung eines anderen Apothekenleiters endet, steht mit der zwingenden Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, AngG in Widerspruch und ist daher nicht rechtswirksam.
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064711
Dokumentnummer
JJR_19890614_OGH0002_009OBA00163_8900000_002