Rechtssatz RS0064719
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064719
Entscheidungsdatum
18.01.1972
Rechtssatz
Keine unerlaubte Sonderbegünstigung, wenn einzelne Gläubiger nach der Abstimmung über den Ausgleichsvorschlag auf einen Teil der ihnen zukommenden Ausgleichsquote verzichten und die Erklärung abgeben, sich für befriedigte zu erachten, wenn sie eine Mindestquote von vierzig Prozent an Stelle einer solchen von fünfzig Prozent erhalten. Jeder Gläubiger kann von sich aus auf die ihm zustehenden Ansprüche zur Gänze oder zum Teil verzichten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0064719
Dokumentnummer
JJR_19720118_OGH0002_0050OB00346_7100000_006