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Rechtssatz RS0064725

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064725

Geschäftszahl

9ObA163/89

Entscheidungsdatum

14.06.1989

Norm

KollV für pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken ArtX Abs5

Rechtssatz

Unter Berücksichtigung von Paragraph 20, Absatz 2, AngG kann diese Bestimmung des KollV allenfalls nur dahin ausgelegt werden, daß der Mitteilung über die Bestellung eines anderen Apothekenleiters mangels Abschlusses einer dem Artikel römisch zehn, Absatz 5, KollV entsprechenden Vereinbarung die Wirkungen einer Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber zukommt, damit die Kündigungsfrist in Lauf gesetzt und das Dienstverhältnis zu dem unter Berücksichtigung der im Einzelfall zur Anwendung kommenden Kündigungsfrist nächstmöglichen Kündigungstermin gelöst wird.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 163/89
    Entscheidungstext OGH 14.06.1989 9 ObA 163/89
    Veröff: Arb 10809

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064725

Dokumentnummer

JJR_19890614_OGH0002_009OBA00163_8900000_003