Rechtssatz RS0064725
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064725
Entscheidungsdatum
14.06.1989
Norm
KollV für pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken ArtX Abs5
Rechtssatz
Unter Berücksichtigung von § 20 Abs 2 AngG kann diese Bestimmung des KollV allenfalls nur dahin ausgelegt werden, daß der Mitteilung über die Bestellung eines anderen Apothekenleiters mangels Abschlusses einer dem Art X Abs 5 KollV entsprechenden Vereinbarung die Wirkungen einer Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber zukommt, damit die Kündigungsfrist in Lauf gesetzt und das Dienstverhältnis zu dem unter Berücksichtigung der im Einzelfall zur Anwendung kommenden Kündigungsfrist nächstmöglichen Kündigungstermin gelöst wird.Unter Berücksichtigung von Paragraph 20, Absatz 2, AngG kann diese Bestimmung des KollV allenfalls nur dahin ausgelegt werden, daß der Mitteilung über die Bestellung eines anderen Apothekenleiters mangels Abschlusses einer dem Artikel römisch zehn, Absatz 5, KollV entsprechenden Vereinbarung die Wirkungen einer Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber zukommt, damit die Kündigungsfrist in Lauf gesetzt und das Dienstverhältnis zu dem unter Berücksichtigung der im Einzelfall zur Anwendung kommenden Kündigungsfrist nächstmöglichen Kündigungstermin gelöst wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064725
Dokumentnummer
JJR_19890614_OGH0002_009OBA00163_8900000_003