Rechtssatz RS0064738
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064738
Entscheidungsdatum
31.03.1987
Norm
KO nF §47 Abs2
KO §125 Abs3
Rechtssatz
Hält sich der Masseverwalter bei der Entnahme der ihm bewilligten Vorschüsse aus der Masse im Rahmen der gegebenen Massemittel, allenfalls auch nach § 47 Abs 2 KO, so kommt eine Rückforderung solcher Entnahmen nur in Betracht, wenn die rechtskräftige Bestimmung seiner Ansprüche nach § 125 Abs 2 KO die Höhe der bewilligten Vorschüsse nicht erreicht.Hält sich der Masseverwalter bei der Entnahme der ihm bewilligten Vorschüsse aus der Masse im Rahmen der gegebenen Massemittel, allenfalls auch nach Paragraph 47, Absatz 2, KO, so kommt eine Rückforderung solcher Entnahmen nur in Betracht, wenn die rechtskräftige Bestimmung seiner Ansprüche nach Paragraph 125, Absatz 2, KO die Höhe der bewilligten Vorschüsse nicht erreicht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 304/87
Entscheidungstext OGH 31.03.1987 5 Ob 304/87
Veröff: SZ 60/58 = EvBl 1988/20 S 118 = WBl 1987,189 = AnwBl 1988,58 = RdW 1987,292
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0064738
Dokumentnummer
JJR_19870331_OGH0002_0050OB00304_8700000_003