Rechtssatz RS0064744
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064744
Entscheidungsdatum
17.02.1983
Rechtssatz
Aus der Tatsache allein, daß der Anfechtungsgegner dem Gemeinschuldner mit einen Konkursantrag drohte, kann noch nicht geschlossen werden, daß er einen Verdacht hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit hatte, weil es sich hiebei um eine Drohung handelt, die häufig, wenn auch oft mißbräuchlich, verwendet wird, um den Schuldner zur Zahlung zu bewegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064744
Dokumentnummer
JJR_19830217_OGH0002_0070OB00535_8300000_001