Rechtssatz RS0064760
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064760
Geschäftszahl
7Ob591/80; 10Ob46/05w
Entscheidungsdatum
17.02.2006
Rechtssatz
Nur ein Konkursantrag, der zur Eröffnung des Konkurses geführt hat, kann die Wirkung haben, daß es nicht mehr auf die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ankommt, sondern nur noch auf die Kenntnis des Konkursantrages. Allerdings muß die Einbringung eines Konkursantrages noch nicht absolut zwingend die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit dartun, dieser Antrag könnte auch wider besseres Wissen geradezu mißbräuchlich gestellt worden sein.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 591/80
Entscheidungstext OGH 29.05.1980 7 Ob 591/80
- 10 Ob 46/05w
Entscheidungstext OGH 17.02.2006 10 Ob 46/05w
Vgl auch; Beisatz: Wird der Konkurs nicht aufgrund des vom Anfechtungsbeklagten gestellten Antrags, sondern aufgrund eines erst später gestellten Antrags eröffnet, wird durch den früheren Antrag der formale Stichtag, der den Masseverwalter für den Zeitraum zwischen Konkursantragstellung und Konkurseröffnung von der Beweislast für die materielle Insolvenz befreit, nicht ausgelöst. (T1); Veröff: SZ 2006/23
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0064760
Dokumentnummer
JJR_19800529_OGH0002_0070OB00591_8000000_002