Rechtssatz RS0064762
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064762
Geschäftszahl
4Ob1/72; 10ObS309/99k
Entscheidungsdatum
18.04.2000
Norm
KollV für die Handelsangestellten allg
Rechtssatz
Filialleiter (mit ständiger Einkaufsberechtigung und Kalkulationsberechtigung) sind regelmäßig in Beschäftigungsgruppe vier der Gehaltsordnung zu diesem KollV einzustufen (Ausnahme: Drogengroßhandel). Für die Einstufung in Beschäftigungsgruppe fünf ist maßgebend, daß der Angestellte die Befugnis zu solchen selbständigen Entscheidungen hat, die für die Geschäftsführung des kaufmännischen Unternehmens von ausschlaggebender Bedeutung sind.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 1/72
Entscheidungstext OGH 25.01.1972 4 Ob 1/72
- 10 ObS 309/99k
Entscheidungstext OGH 18.04.2000 10 ObS 309/99k
Vgl auch; Beisatz: Hier: Filialleiter einer Supermarktkette. (T1); Beisatz: Die Dienstplanerstellung und Urlaubseinteilung für 13 Mitarbeiter ist eine für Filialleiter typische Aufgabe und verleiht keine derart herausragende Stellung, dass er in die Beschäftigungsgruppe 5 eingeordnet werden kann. Dies gilt auch für die lebensmittelrechtliche Verantwortung eines Filialleiters. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0064762
Dokumentnummer
JJR_19720125_OGH0002_0040OB00001_7200000_001