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Rechtssatz RS0064762

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064762

Geschäftszahl

4Ob1/72; 10ObS309/99k

Entscheidungsdatum

18.04.2000

Norm

KollV für die Handelsangestellten allg

Rechtssatz

Filialleiter (mit ständiger Einkaufsberechtigung und Kalkulationsberechtigung) sind regelmäßig in Beschäftigungsgruppe vier der Gehaltsordnung zu diesem KollV einzustufen (Ausnahme: Drogengroßhandel). Für die Einstufung in Beschäftigungsgruppe fünf ist maßgebend, daß der Angestellte die Befugnis zu solchen selbständigen Entscheidungen hat, die für die Geschäftsführung des kaufmännischen Unternehmens von ausschlaggebender Bedeutung sind.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1/72
    Entscheidungstext OGH 25.01.1972 4 Ob 1/72
  • 10 ObS 309/99k
    Entscheidungstext OGH 18.04.2000 10 ObS 309/99k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Filialleiter einer Supermarktkette. (T1); Beisatz: Die Dienstplanerstellung und Urlaubseinteilung für 13 Mitarbeiter ist eine für Filialleiter typische Aufgabe und verleiht keine derart herausragende Stellung, dass er in die Beschäftigungsgruppe 5 eingeordnet werden kann. Dies gilt auch für die lebensmittelrechtliche Verantwortung eines Filialleiters. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0064762

Dokumentnummer

JJR_19720125_OGH0002_0040OB00001_7200000_001