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Rechtssatz RS0064765

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064765

Geschäftszahl

4Ob63/84

Entscheidungsdatum

05.06.1984

Norm

KollV für das holzverarbeitende Gewerbe und die holzverarbeitende Industrie §15 Z3 Satz2

Rechtssatz

Dieser Bestimmung liegt die klar erkennbare Absicht der Kollektivvertragsparteien zugrunde, den innerhalb dieses Zeitraumes bezogenen Durchschnittsverdienst der Berechnung der Weihnachtsremuneration zugrunde zu legen; ein in den letzten dreizehn Wochen, wenn auch nur zeitweise, bezogener Akkordverdienst soll sich auf die Höhe der Weihnachtsremuneration auswirken. Arbeitnehmer, welche derartige Zeiten von Akkrodarbeiten aufzuweisen haben, sind daher Akkordarbeiter im Sinne dieser Kollektivvertragsbestimmung, gleichgültig, ob sie im Zeitpunkt der Fälligkeit der Weihnachtsremuneration noch oder nicht mehr im Akkord arbeiten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 63/84
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 63/84
    Veröff: RdW 1984,319

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0064765

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0040OB00063_8400000_002