Rechtssatz RS0064765
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064765
Entscheidungsdatum
05.06.1984
Norm
KollV für das holzverarbeitende Gewerbe und die holzverarbeitende Industrie §15 Z3 Satz2
Rechtssatz
Dieser Bestimmung liegt die klar erkennbare Absicht der Kollektivvertragsparteien zugrunde, den innerhalb dieses Zeitraumes bezogenen Durchschnittsverdienst der Berechnung der Weihnachtsremuneration zugrunde zu legen; ein in den letzten dreizehn Wochen, wenn auch nur zeitweise, bezogener Akkordverdienst soll sich auf die Höhe der Weihnachtsremuneration auswirken. Arbeitnehmer, welche derartige Zeiten von Akkrodarbeiten aufzuweisen haben, sind daher Akkordarbeiter im Sinne dieser Kollektivvertragsbestimmung, gleichgültig, ob sie im Zeitpunkt der Fälligkeit der Weihnachtsremuneration noch oder nicht mehr im Akkord arbeiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0064765
Dokumentnummer
JJR_19840605_OGH0002_0040OB00063_8400000_002