Rechtssatz RS0064797
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064797
Entscheidungsdatum
10.07.1984
Norm
KollV für die bei Wochenzeitungen angestellten Redakteure. Redakteursaspiranten und Reporter §37 Z4
Rechtssatz
Auch § 37 Z 4 KollV folgt, daß das Arbeitsverhältnis eines unter den Geltungsbereich dieses KollV fallenden Arbeitnehmer während des näher angegebenen Zeitraumes seitens des Arbeitgebers unkündbar ist. Damit ist aber nur der Ausspruch der Kündigung während der Zeit der Unkündbarkeit ausgeschlossen.Auch Paragraph 37, Ziffer 4, KollV folgt, daß das Arbeitsverhältnis eines unter den Geltungsbereich dieses KollV fallenden Arbeitnehmer während des näher angegebenen Zeitraumes seitens des Arbeitgebers unkündbar ist. Damit ist aber nur der Ausspruch der Kündigung während der Zeit der Unkündbarkeit ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0064797
Dokumentnummer
JJR_19840710_OGH0002_0040OB00083_8400000_004