Rechtssatz RS0064811
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064811
Entscheidungsdatum
08.08.2002
Rechtssatz
Kommt einem Gläubiger die Doppelstellung des Absonderungsgläubigers und des Konkursgläubigers zu, so steht ihm beim Zwangsausgleich aus der Verwertung seines Absonderungsrechtes der ungekürzte Forderungsteil zu und zusätzlich die Quote aus dem Rest der gesamten Forderung.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 89/91
Entscheidungstext OGH 18.12.1991 3 Ob 89/91
Veröff: SZ 64/185 = ÖBA 1992,664
- 8 Ob 55/02z
Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 Ob 55/02z
Vgl auch; Beisatz: Dass sich ein Absonderungsgläubiger am Konkursverfahren auch als Konkursgläubiger beteiligt, ist nur dann zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, wenn er als Absonderungsgläubiger mit einer nur teilweisen Befriedigung seiner Forderung zu rechnen hat, zumal er ja nur mit seinem Ausfall am Konkursverfahren teilnimmt. Ist daher die Forderung des Gläubigers im Rahmen des Absonderungsrechtes voll gedeckt, so ist zwar die Teilnahme am Konkursverfahren (als Konkursgläubiger) dessen ungeachtet möglich, aber nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0064811
Dokumentnummer
JJR_19911218_OGH0002_0030OB00089_9100000_001