Rechtssatz RS0064826
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064826
Entscheidungsdatum
18.10.2007
Rechtssatz
Zwischen dem Masseverwalter, der die Liegenschaft des Gemeinschuldners mit konkursgerichtlicher Bewilligung versteigert, und dem Ersteher findet ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang statt, der eine Umsatzsteuerschuld des Masseverwalters bewirken kann, die gemäß § 49 Abs 1 KO im Zusammenhang mit der Verwertung der Sondermasse Vorrecht genießt.Zwischen dem Masseverwalter, der die Liegenschaft des Gemeinschuldners mit konkursgerichtlicher Bewilligung versteigert, und dem Ersteher findet ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang statt, der eine Umsatzsteuerschuld des Masseverwalters bewirken kann, die gemäß Paragraph 49, Absatz eins, KO im Zusammenhang mit der Verwertung der Sondermasse Vorrecht genießt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 29/88
Entscheidungstext OGH 27.04.1989 8 Ob 29/88
Veröff: SZ 62/81
- 8 Ob 228/00p
Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 Ob 228/00p
Vgl; Beisatz: Realsteuern werden den Sondermassekosten zugeordnet. Anderes muss jedoch für die direkte Personen-Subjektsteuer (hier: Steuerschuld aus Veräusserungsgewinn durch Aufdeckung stiller Reserven) gelten. (T1); Veröff: SZ 74/103
- 8 Ob 68/07v
Entscheidungstext OGH 18.10.2007 8 Ob 68/07v
Auch; Beisatz: Im Fall der „Option zur Steuerpflicht" gemäß § 6 Abs 2 UStG ist die im Zusammenhang mit der Verwertung der Liegenschaft anfallende Umsatzsteuer den Sondermassekosten zuzuordnen, weil hier der sachliche Zusammenhang mit der Verwertung der mit Absonderungsrechten betroffenen Teilen der Konkursmasse evident ist (so schon SZ 74/103). (T2); Beisatz: Berücksichtigt man, dass bei der Veräußerung von Liegenschaften die Ausübung der Option nach § 6 Abs2 UStG die Grundvoraussetzung für den Vorsteuerabzug hinsichtlich der in den Verwertungskosten enthaltenen USt darstellt, muss auch hinsichtlich eines derartigen Abzugsbetrags der sachliche Zusammenhang mit der Sondermasse bejaht werden. (T3); Bem: Zuordnung des Vorsteuerabzugs zur Sondermasse. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064826
Dokumentnummer
JJR_19890427_OGH0002_0080OB00029_8800000_001