Rechtssatz RS0064827
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064827
Entscheidungsdatum
17.01.1990
Norm
KollV für das Hotel- und Gastgewerbe - Arbeiter Pkt2 litb
Rechtssatz
Anspruch auf Kurzarbeitszuschlag gebührt in allen Fällen, in denen die wöchentliche Arbeitszeit (auch im Fall der Durchrechnung gemäß Pkt 2 lit b KollV) unter der wöchentlichen Normalarbeitszeit liegt.Anspruch auf Kurzarbeitszuschlag gebührt in allen Fällen, in denen die wöchentliche Arbeitszeit (auch im Fall der Durchrechnung gemäß Pkt 2 Litera b, KollV) unter der wöchentlichen Normalarbeitszeit liegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0064827
Dokumentnummer
JJR_19900117_OGH0002_009OBA00364_8900000_001