Rechtssatz RS0064842
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064842
Entscheidungsdatum
16.12.1975
Norm
KO aF §46 Abs1
KO §119 Abs5
Rechtssatz
Prozeßkostenforderungen aus einem vom Gemeinschuldner verlorenen Prozeß über eine ihm nach § 119 Abs 5 KO überlassene Forderung sind keine Masseforderungen. Dies gilt auch dann noch, wenn der Masseverwalter auf Grund eines Fortsetzungsantrages des später obsiegenden Beklagten in einer einzigen Tagsatzung selbst eingeschritten ist.Prozeßkostenforderungen aus einem vom Gemeinschuldner verlorenen Prozeß über eine ihm nach Paragraph 119, Absatz 5, KO überlassene Forderung sind keine Masseforderungen. Dies gilt auch dann noch, wenn der Masseverwalter auf Grund eines Fortsetzungsantrages des später obsiegenden Beklagten in einer einzigen Tagsatzung selbst eingeschritten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0064842
Dokumentnummer
JJR_19751216_OGH0002_0030OB00251_7500000_001