Rechtssatz RS0064858
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064858
Entscheidungsdatum
15.07.1986
Norm
KollV für das Hotel- und Gastgewerbe - Arbeiter allg
Rechtssatz
In der Frage der Bemessungsgrundlage des Prozentanteils des Umsatzes ist davon auszugehen, daß die Kollektivvertragsparteien den Prozentanteil auf den "Konsum der Gäste" bezogen haben. Darunter kann einerseits der Naturalwert der umgesetzten Waren als "Selbstkostenpreis" und andererseits der von den Gästen für die Konsumation zu entrichtende Preis im Sinne des Austauschwertes verstanden werden; berechnet der Unternehmer etwa einen Werksküchenpreis unter seinen Selbstkosten ist mangels anderer Vereinbarung nur der jeweilige entrichtete Preis als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, da die Beteiligung der Arbeitnehmer am "Umsatz" der gleichmäßigen Verteilung der (von der Kalkulation des Unternehmens unbestimmten) Einnahmen dient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0064858
Dokumentnummer
JJR_19860715_OGH0002_0140OB00116_8600000_001