Rechtssatz RS0064870
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064870
Entscheidungsdatum
16.09.1980
Rechtssatz
Die Dienstnehmereigenschaft im Sinne des § 51 Abs 1 Z 2 KO setzt das für Dienstverträge typische Merkmal der Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit vom Dienstgeber voraus. Eine analoge Anwendung der genannten Bestimmung, die eine § 2 Abs 1 ArbGerG und § 2 Z 3 Insolvenz - Entgeltsicherungsgesetz vergleichbare Bestimmung nicht kennt, auf arbeitnehmerähnliche Personen oder auf freie Mitarbeiter ist, sofern diese Personen nicht unter § 51 Abs 1 Z 3 oder 4 KO fallen, nicht möglich.Die Dienstnehmereigenschaft im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, KO setzt das für Dienstverträge typische Merkmal der Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit vom Dienstgeber voraus. Eine analoge Anwendung der genannten Bestimmung, die eine Paragraph 2, Absatz eins, ArbGerG und Paragraph 2, Ziffer 3, Insolvenz - Entgeltsicherungsgesetz vergleichbare Bestimmung nicht kennt, auf arbeitnehmerähnliche Personen oder auf freie Mitarbeiter ist, sofern diese Personen nicht unter Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 KO fallen, nicht möglich.
Schlagworte
SW: Arbeitsvertrag, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0064870
Dokumentnummer
JJR_19800916_OGH0002_0050OB00310_8000000_001