Rechtssatz RS0064873
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064873
Entscheidungsdatum
06.09.1977
Norm
Allgem Anstellungsbedingungen der Wr Symphoniker - KollV §8
Allgem Anstellungsbedingungen der Wr Symphoniker - KollV §9
Rechtssatz
§ 8 Abs 2 lit e Allgem Anstellungsbedingungen der Wr Symphoniker - KollV schafft für jene Orchesterangehörigen, die bereits fünfzehn Jahre in der gleichen Stimmgruppe tätig waren und rückversetzt werden, eine besondere Lage in dem offenbaren Bestreben, ihnen aus sozialen Rücksichten eine Minderung des Entgeltes anläßlich einer solchen Rückversetzung zu ersparen. Das wird aber nur erreicht, wenn das bisherige Entgelt bereits für das bisherige Ausmaß der dafür geleisteten Arbeit zusteht.Paragraph 8, Absatz 2, Litera e, Allgem Anstellungsbedingungen der Wr Symphoniker - KollV schafft für jene Orchesterangehörigen, die bereits fünfzehn Jahre in der gleichen Stimmgruppe tätig waren und rückversetzt werden, eine besondere Lage in dem offenbaren Bestreben, ihnen aus sozialen Rücksichten eine Minderung des Entgeltes anläßlich einer solchen Rückversetzung zu ersparen. Das wird aber nur erreicht, wenn das bisherige Entgelt bereits für das bisherige Ausmaß der dafür geleisteten Arbeit zusteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0064873
Dokumentnummer
JJR_19770906_OGH0002_0040OB00104_7700000_001