Rechtssatz RS0064877
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064877
Entscheidungsdatum
26.01.1983
Rechtssatz
Bei Forderungsabtretungen zur Sicherung und Abdeckung bereits entstandener Verbindlichkeiten einer zahlungsunfähig gewordenen GmbH handelt es sich um typisch nachteilige Rechtsgeschäfte; sie sind daher anfechtbar, selbst wenn man von der herrschenden Lehre abrückt und über die bloße Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung hinaus die typisch die Gläubiger benachteiligende Art des Rechtsgeschäftes als Anfechtungsvoraussetzung für die "Nachteiligkeit" eines Rechtsgeschäftes im Sinne des § 31 Abs 1 Z 2 Fall 2 KO fordert.Bei Forderungsabtretungen zur Sicherung und Abdeckung bereits entstandener Verbindlichkeiten einer zahlungsunfähig gewordenen GmbH handelt es sich um typisch nachteilige Rechtsgeschäfte; sie sind daher anfechtbar, selbst wenn man von der herrschenden Lehre abrückt und über die bloße Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung hinaus die typisch die Gläubiger benachteiligende Art des Rechtsgeschäftes als Anfechtungsvoraussetzung für die "Nachteiligkeit" eines Rechtsgeschäftes im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, Fall 2 KO fordert.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 539/82
Entscheidungstext OGH 26.01.1983 3 Ob 539/82
Veröff: JBl 1983,654 (Koziol) = EvBl 1983/151 S 549; hiezu zustimmend Papis AnwBl 1983,547
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064877
Dokumentnummer
JJR_19830126_OGH0002_0030OB00539_8200000_004