Rechtssatz RS0064885
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064885
Entscheidungsdatum
30.09.1992
Norm
KollV für das Hotel- und Gastgewerbe 13.07.1988 - Arbeiter Pkt12a
ASGG §54 Abs2
Rechtssatz
Abweisung des Antrages auf Feststellung, daß den Arbeitnehmern, die unter den Anwendungsbereich des Kollektivvertrages für Arbeiter im österreichischen Hotel- und Gastgewerbe fallen, für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen zusätzlich vom Lohnzuschlag von 1/22 des vereinbarten Monatslohnes gemäß Pkt 12 a des Kollektivvertrages noch das Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs 5 ARG zu zahlen ist.Abweisung des Antrages auf Feststellung, daß den Arbeitnehmern, die unter den Anwendungsbereich des Kollektivvertrages für Arbeiter im österreichischen Hotel- und Gastgewerbe fallen, für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen zusätzlich vom Lohnzuschlag von 1/22 des vereinbarten Monatslohnes gemäß Pkt 12 a des Kollektivvertrages noch das Feiertagsarbeitsentgelt gemäß Paragraph 9, Absatz 5, ARG zu zahlen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0064885
Dokumentnummer
JJR_19920930_OGH0002_009OBA00603_9200000_002