Rechtssatz RS0064888
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064888
Entscheidungsdatum
23.06.1993
Norm
KollV für die kaufmännischen Angestellten der Tageszeitungen allg
Rechtssatz
Für die Frage der Einstufung in eine Verwendungsgruppe ist nicht die Bezeichnung der Funktion entscheidend, sondern der Inhalt der Tätigkeit (hier: die Tätigkeit eines "Gebietsleiters" entspricht im wesentlichen dem Aufgabenbereich eines in Verwendungsgruppe III des KollV eingestuften Außenkontrollors). (§ 48 ASGG).Für die Frage der Einstufung in eine Verwendungsgruppe ist nicht die Bezeichnung der Funktion entscheidend, sondern der Inhalt der Tätigkeit (hier: die Tätigkeit eines "Gebietsleiters" entspricht im wesentlichen dem Aufgabenbereich eines in Verwendungsgruppe römisch drei des KollV eingestuften Außenkontrollors). (Paragraph 48, ASGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0064888
Dokumentnummer
JJR_19930623_OGH0002_009OBA00149_9300000_001