Rechtssatz RS0064894
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064894
Entscheidungsdatum
12.07.1983
Norm
KollV für die Handelsangestellten PktIX Z3
Rechtssatz
Pkt IX Z 3 des KollV der Handelsangestellten Österreichs bezieht sich nur auf jene Fälle, in denen zur Erfüllung der Weiterverwendungspflicht kein Arbeitsverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, sondern ein - ausdrücklich oder schlüssig vereinbartes - Arbeitsverhältnis ohne Zeitbestimmung vorliegt.Pkt römisch neun Ziffer 3, des KollV der Handelsangestellten Österreichs bezieht sich nur auf jene Fälle, in denen zur Erfüllung der Weiterverwendungspflicht kein Arbeitsverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, sondern ein - ausdrücklich oder schlüssig vereinbartes - Arbeitsverhältnis ohne Zeitbestimmung vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064894
Dokumentnummer
JJR_19830712_OGH0002_0040OB00075_8300000_002