Rechtssatz RS0064896
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064896
Entscheidungsdatum
13.03.1984
Norm
KollV für Steinarbeiter §16 Z2 litf
Rechtssatz
Der dem § 16 Z 2 lit f des KollV für Steinarbeiter zugrunde liegende Schutzgedanke ist auf jene Fälle übertragbar, in denen zwar der Urlaubszuschuß wegen der durch die Betriebsvereinbarung bewirkten Verschiebung der Fälligkeit im Zeitpunkt der Kündigung des Dienstverhältnisses noch nicht ausbezahlt, der Urlaub aber tatsächlich ganz oder teilweise bereits verbraucht war. § 16 Z 2 lit f des KollV ist daher auf solche Fälle anwendbar. (Abgehend von ZAS 1980,55 = DRdA 1979,131).Der dem Paragraph 16, Ziffer 2, Litera f, des KollV für Steinarbeiter zugrunde liegende Schutzgedanke ist auf jene Fälle übertragbar, in denen zwar der Urlaubszuschuß wegen der durch die Betriebsvereinbarung bewirkten Verschiebung der Fälligkeit im Zeitpunkt der Kündigung des Dienstverhältnisses noch nicht ausbezahlt, der Urlaub aber tatsächlich ganz oder teilweise bereits verbraucht war. Paragraph 16, Ziffer 2, Litera f, des KollV ist daher auf solche Fälle anwendbar. (Abgehend von ZAS 1980,55 = DRdA 1979,131).
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0064896
Dokumentnummer
JJR_19840313_OGH0002_0040OB00085_8300000_001