Rechtssatz RS0064920
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064920
Entscheidungsdatum
03.11.1981
Norm
KollV für die Handelsangestellten - GehaltsO AbschnA PktXIV
Rechtssatz
Mit den Worten "Gehaltsansprüche auf Grund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung" in Abschnitt A Z 4 der GehaltsO sind alle Gehaltsansprüche zu verstehen, die der Dienstnehmer aus einer behaupteten unrichtigen Einstufung ableitet. Auf die Kenntnis oder Unkenntnis des Dienstnehmers vom Bestand seiner Ansprüche (und der dafür geltenden Verjährungsfrist) kommt es nicht an.Mit den Worten "Gehaltsansprüche auf Grund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung" in Abschnitt A Ziffer 4, der GehaltsO sind alle Gehaltsansprüche zu verstehen, die der Dienstnehmer aus einer behaupteten unrichtigen Einstufung ableitet. Auf die Kenntnis oder Unkenntnis des Dienstnehmers vom Bestand seiner Ansprüche (und der dafür geltenden Verjährungsfrist) kommt es nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0064920
Dokumentnummer
JJR_19811103_OGH0002_0040OB00123_8100000_003