Rechtssatz RS0064943
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064943
Entscheidungsdatum
16.09.1980
Rechtssatz
Keine Berücksichtigung von Prozeßkosten in der ersten Klasse der Konkursforderungen nach § 54 Abs 1 KO, wenn der Kläger nicht vorgebracht hat, welcher Betrag von den für Provisionen und Lizenzgebühren begehrten 84443 S auf die Verkaufsprovision entfällt, sodaß nicht beurteilt werden kann, wie hoch die durch die Geltendmachung der Verkaufsprovision entstandenen Prozeßkosten sind.Keine Berücksichtigung von Prozeßkosten in der ersten Klasse der Konkursforderungen nach Paragraph 54, Absatz eins, KO, wenn der Kläger nicht vorgebracht hat, welcher Betrag von den für Provisionen und Lizenzgebühren begehrten 84443 S auf die Verkaufsprovision entfällt, sodaß nicht beurteilt werden kann, wie hoch die durch die Geltendmachung der Verkaufsprovision entstandenen Prozeßkosten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0064943
Dokumentnummer
JJR_19800916_OGH0002_0050OB00310_8000000_002