Rechtssatz RS0064948
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064948
Entscheidungsdatum
18.09.2003
Norm
KO nF §67 Abs1
KO §69 Abs4
Rechtssatz
Steht das Antragsrecht hinsichtlich der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Schuldners, bei dem Überschuldung als Konkurseröffnungsvoraussetzung genügt (§ 67 Abs 1 KO), einer Mehrheit von physischen Personen zu, so hat der Antragsteller bei Uneinigkeit einen der beiden Konkursöffnungsgründe, also Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu bescheinigen.Steht das Antragsrecht hinsichtlich der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Schuldners, bei dem Überschuldung als Konkurseröffnungsvoraussetzung genügt (Paragraph 67, Absatz eins, KO), einer Mehrheit von physischen Personen zu, so hat der Antragsteller bei Uneinigkeit einen der beiden Konkursöffnungsgründe, also Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu bescheinigen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 336/86
Entscheidungstext OGH 16.12.1986 5 Ob 336/86
Veröff: WBl 1987,97 = SZ 59/225
- 8 Ob 84/03s
Entscheidungstext OGH 18.09.2003 8 Ob 84/03s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0064948
Dokumentnummer
JJR_19861216_OGH0002_0050OB00336_8600000_001