Rechtssatz RS0064959
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064959
Entscheidungsdatum
14.03.2001
Norm
KollV für die Handelsangestellten ArtXV Z1
Rechtssatz
Die Vereinbarung eines Pauschalsatzes oder einer anderweitigen Entschädigung für den Reiseaufwand oder die Vereinbarung eines so hohen Entgelts, daß die im Sinne des § 1014 ABGB als notwendig und nützlich anzusehenden Spesen mitabgegolten sind, ist ebenso zulässig, wie die Gewährung eines ausreichenden Prozentanteiles der Provision als Pauschalaufwandersatz.Die Vereinbarung eines Pauschalsatzes oder einer anderweitigen Entschädigung für den Reiseaufwand oder die Vereinbarung eines so hohen Entgelts, daß die im Sinne des Paragraph 1014, ABGB als notwendig und nützlich anzusehenden Spesen mitabgegolten sind, ist ebenso zulässig, wie die Gewährung eines ausreichenden Prozentanteiles der Provision als Pauschalaufwandersatz.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 128/88
Entscheidungstext OGH 12.10.1988 9 ObA 128/88
Veröff: RdW 1989,139
- 9 ObA 310/00d
Entscheidungstext OGH 14.03.2001 9 ObA 310/00d
Auch; nur: Die Vereinbarung eines Pauschalsatzes oder einer anderweitigen Entschädigung für den Reiseaufwand oder die Vereinbarung eines so hohen Entgelts, daß die im Sinne des § 1014 ABGB als notwendig und nützlich anzusehenden Spesen mitabgegolten sind, ist zulässig. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064959
Dokumentnummer
JJR_19881012_OGH0002_009OBA00128_8800000_001