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Rechtssatz RS0064959

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064959

Geschäftszahl

9ObA128/88; 9ObA310/00d

Entscheidungsdatum

14.03.2001

Norm

KollV für die Handelsangestellten ArtXV Z1

Rechtssatz

Die Vereinbarung eines Pauschalsatzes oder einer anderweitigen Entschädigung für den Reiseaufwand oder die Vereinbarung eines so hohen Entgelts, daß die im Sinne des Paragraph 1014, ABGB als notwendig und nützlich anzusehenden Spesen mitabgegolten sind, ist ebenso zulässig, wie die Gewährung eines ausreichenden Prozentanteiles der Provision als Pauschalaufwandersatz.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 128/88
    Entscheidungstext OGH 12.10.1988 9 ObA 128/88
    Veröff: RdW 1989,139
  • 9 ObA 310/00d
    Entscheidungstext OGH 14.03.2001 9 ObA 310/00d
    Auch; nur: Die Vereinbarung eines Pauschalsatzes oder einer anderweitigen Entschädigung für den Reiseaufwand oder die Vereinbarung eines so hohen Entgelts, daß die im Sinne des § 1014 ABGB als notwendig und nützlich anzusehenden Spesen mitabgegolten sind, ist zulässig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064959

Dokumentnummer

JJR_19881012_OGH0002_009OBA00128_8800000_001