Rechtssatz RS0064963
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064963
Entscheidungsdatum
12.10.1988
Norm
KollV für die Handelsangestellten ArtXV Z1
Rechtssatz
Da dem Provisionsangestellten nach dem KollV ohne Rücksicht auf den Erfolg seiner Tätigkeit ein Entgeltanspruch insoweit zusteht, als seine Bezüge unter Ausschluß des Aufwandersatzes das garantierte Mindesteinkommen nicht erreichen, darf die Vereinbarung eines Spesenhöchstbetrages insoweit nicht zu Lasten des kollektivvertraglichen Mindesteinkommens gehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064963
Dokumentnummer
JJR_19881012_OGH0002_009OBA00128_8800000_002