Rechtssatz RS0064973
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064973
Entscheidungsdatum
06.03.1973
Norm
KollV für die Angestellten der Industrie allg
Rechtssatz
Nettolohnverrechner der VOEST erfüllt nicht die Anforderungen einer in Verwendungsgruppe IV des RahmenkollV einzustufenden Tätigkeit, insbesondere die hier im Vordergrund stehende Voraussetzung der eigenverantwortlichen Ausübung schwieriger Aufgaben.Nettolohnverrechner der VOEST erfüllt nicht die Anforderungen einer in Verwendungsgruppe römisch vier des RahmenkollV einzustufenden Tätigkeit, insbesondere die hier im Vordergrund stehende Voraussetzung der eigenverantwortlichen Ausübung schwieriger Aufgaben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0064973
Dokumentnummer
JJR_19730306_OGH0002_0040OB00018_7300000_002