Rechtssatz RS0064985
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064985
Entscheidungsdatum
16.10.1979
Norm
RahmenKollV für die Angestellten der Industrie §10a
Rechtssatz
Bei einer sich aus Arbeiterdienstzeiten und Angestelltendienstzeiten zusammensetzenden, bei einselben und demselben Arbeitgeber zurückgelegten Gesamtdienstzeit ist die Berechnungsbasis der "letzte Monatsgehalt" (Z 5) im Zeitpunkt der Beendigung des Angestelltenverhältnisses und als "jeweils bestehender ArbeitskollV" - für die Teilkomponentenberechnung der einer Abfertigung maßgebenden Arbeitervordienstzeiten - ebenfalls der im Zeitpunkt der Entstehung des Abfertigungsanspruches maßgebend KollV.Bei einer sich aus Arbeiterdienstzeiten und Angestelltendienstzeiten zusammensetzenden, bei einselben und demselben Arbeitgeber zurückgelegten Gesamtdienstzeit ist die Berechnungsbasis der "letzte Monatsgehalt" (Ziffer 5,) im Zeitpunkt der Beendigung des Angestelltenverhältnisses und als "jeweils bestehender ArbeitskollV" - für die Teilkomponentenberechnung der einer Abfertigung maßgebenden Arbeitervordienstzeiten - ebenfalls der im Zeitpunkt der Entstehung des Abfertigungsanspruches maßgebend KollV.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 107/79
Entscheidungstext OGH 16.10.1979 4 Ob 107/79
Veröff: Arb 9823 = SozM IC,905 = ZAS 1980,181 (mit Anmerkung von Müller) = IndS 1980/1222
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0064985
Dokumentnummer
JJR_19791016_OGH0002_0040OB00107_7900000_001