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Rechtssatz RS0065009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0065009

Geschäftszahl

5Ob306/76; 8Ob624/88

Entscheidungsdatum

28.06.1990

Norm

KO aF §68
KO §69

Rechtssatz

Ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung angesichts der Höhe der bescheinigten Verbindlichkeiten nicht zu erwarten, daß eine natürliche Person durch die Arbeitskraft und geschäftliche Tüchtigkeit die Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit wird tilgen können, hat sie durch Offenlegung ihrer gesamten Vermögensverhältnisse an Hand eines Planes darzulegen, auf welche Weise sie die bescheinigten Verbindlichkeiten durch die Mobilisierung ihres Vermögens und die Ausnützung ihrer etwa noch fortbestehenden Kreditwürdigkeit in absehbarer Zeit tilgen kann. Da die Gläubiger in diesem Fall nur in den vorhandenen Vermögenswerten Deckung für ihre Forderungen finden können, gleicht ihre Lage jener der Gläubiger einer juristischen Person oder einer Verlassenschaft.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 306/76
    Entscheidungstext OGH 31.05.1977 5 Ob 306/76
    Veröff: EvBl 1978/4 S 19 = JBl 1978,158 (mit Anmerkung von Sprung)
  • 8 Ob 624/88
    Entscheidungstext OGH 28.06.1990 8 Ob 624/88
    Vgl auch; Veröff: GesRZ 1990,162

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0065009

Dokumentnummer

JJR_19770531_OGH0002_0050OB00306_7600000_023