Rechtssatz RS0065014
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065014
Geschäftszahl
4Ob85/80 (4Ob86/80 - 4Ob98/80)
Entscheidungsdatum
18.09.1980
Norm
KollV für Bedienstete des Bundesamtes für Zivilluftfahrt allg
VBG §1
Rechtssatz
Dem KollV, dessen Geltungsbereich auf alle Bediensteten des BAZ, soweit diese nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, ausdrücklich beschränkt ist, (Pkt I des KollV) kann keine Bestimmung entnommen werden, die mit dem Übertritt eines Beamten in ein diesem KollV unterliegendes privatrechtliches Arbeitsverhältnis auch nur in Zusammenhang gebracht werden könnte. Weder die grammatikalische noch eine am Normzweck orientierte Auslegung bietet auch nur einen Anhaltspunkt dafür, daß die Kollektivvertragsparteien einen solchen Übergang geregelt oder auch nur eine solche Absicht verfolgt hätten.Dem KollV, dessen Geltungsbereich auf alle Bediensteten des BAZ, soweit diese nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, ausdrücklich beschränkt ist, (Pkt römisch eins des KollV) kann keine Bestimmung entnommen werden, die mit dem Übertritt eines Beamten in ein diesem KollV unterliegendes privatrechtliches Arbeitsverhältnis auch nur in Zusammenhang gebracht werden könnte. Weder die grammatikalische noch eine am Normzweck orientierte Auslegung bietet auch nur einen Anhaltspunkt dafür, daß die Kollektivvertragsparteien einen solchen Übergang geregelt oder auch nur eine solche Absicht verfolgt hätten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0065014
Dokumentnummer
JJR_19800918_OGH0002_0040OB00085_8000000_002