Rechtssatz RS0065026
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065026
Geschäftszahl
4Ob547/81 (4Ob548/81)
Entscheidungsdatum
17.11.1981
Rechtssatz
Zahlungsunfähigkeit einer Kreditunternehmung. Der bankrechtliche Begriff der Liquidität (bzw Illiquidität) und der Begriff der Zahlungsfähigkeit (bzw Zahlungsunfähigkeit) im konkursrechtlichen decken sich nicht. Kreditunternehmungen führen ihre Bankgeschäfte hauptsächlich mit Fremdmitteln und können daher in vielen Fällen auf die Disposition ihrer Einleger keinen Einfluß nehmen. Selbst eine nur ganz kurzfristige Unterbrechung der Zahlungsbereitschaft, die konkursrechtlich noch nicht als Zahlungsunfähigkeit zu werten wäre, könnte das Vertrauen in ein Bankinstitut beeinträchtigen und dadurch zu einem Run auf diese Kreditunternehmung führen, wodurch selbst im Falle einer aktiven, keine Überschuldung ausweisenden Bilanz Zahlungsunfähigkeit eintreten könnte. Aus diesem Grund steht das KWG 1979 Bestimmungen zur Sicherung der jederzeitigen Zahlungsbereitschaft vor (vgl 1.KWG-DVO). Soweit nicht auch andere Anzeichen auf eine Insolvenz hindeuten, kann unter Umständen ein Ersuchen einer Kreditunternehmung, eine Zwischenbankanleihe nur ratenweise rückerstatten zu wollen, auch dahin verstanden werden, die jeweilige Zahlungsbereitschaft im bankrechtlichen Sinn nicht zu gefährdeten.Zahlungsunfähigkeit einer Kreditunternehmung. Der bankrechtliche Begriff der Liquidität (bzw Illiquidität) und der Begriff der Zahlungsfähigkeit (bzw Zahlungsunfähigkeit) im konkursrechtlichen decken sich nicht. Kreditunternehmungen führen ihre Bankgeschäfte hauptsächlich mit Fremdmitteln und können daher in vielen Fällen auf die Disposition ihrer Einleger keinen Einfluß nehmen. Selbst eine nur ganz kurzfristige Unterbrechung der Zahlungsbereitschaft, die konkursrechtlich noch nicht als Zahlungsunfähigkeit zu werten wäre, könnte das Vertrauen in ein Bankinstitut beeinträchtigen und dadurch zu einem Run auf diese Kreditunternehmung führen, wodurch selbst im Falle einer aktiven, keine Überschuldung ausweisenden Bilanz Zahlungsunfähigkeit eintreten könnte. Aus diesem Grund steht das KWG 1979 Bestimmungen zur Sicherung der jederzeitigen Zahlungsbereitschaft vor vergleiche 1.KWG-DVO). Soweit nicht auch andere Anzeichen auf eine Insolvenz hindeuten, kann unter Umständen ein Ersuchen einer Kreditunternehmung, eine Zwischenbankanleihe nur ratenweise rückerstatten zu wollen, auch dahin verstanden werden, die jeweilige Zahlungsbereitschaft im bankrechtlichen Sinn nicht zu gefährdeten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0065026
Dokumentnummer
JJR_19811117_OGH0002_0040OB00547_8100000_004