Rechtssatz RS0065029
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065029
Entscheidungsdatum
23.02.1971
Norm
KollVG §2 Abs1
KollVG §2 Abs3
Rechtssatz
Bei der Feststellung der Günstigkeit im Sinne des § 2 Abs 3 KollVG kann nicht auf ein sich während der Dauer eines Vertrages herausstellendes besseres Ergebnis abgestellt werden, nicht auf das wirtschaftliche Ergebnis in concreto, sondern auf die günstigere Vereinbarung, wie sie sich bei Vertragsabschluß gegenüber der widersprechenden Norm des KollV darstellt.Bei der Feststellung der Günstigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, KollVG kann nicht auf ein sich während der Dauer eines Vertrages herausstellendes besseres Ergebnis abgestellt werden, nicht auf das wirtschaftliche Ergebnis in concreto, sondern auf die günstigere Vereinbarung, wie sie sich bei Vertragsabschluß gegenüber der widersprechenden Norm des KollV darstellt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 10/71
Entscheidungstext OGH 23.02.1971 4 Ob 10/71
Veröff: ZAS 1972/9 S 65 (zustimmend Strasser) = Arb 8860 = SozM IC,769
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0065029
Dokumentnummer
JJR_19710223_OGH0002_0040OB00010_7100000_003