Rechtssatz RS0065035
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065035
Entscheidungsdatum
04.03.1986
Norm
KollV für die Angestellten der Versicherungsunternehmungen - Außendienst §6 Abs1 Abs2
Rechtssatz
§ 6 Abs 2 KollV spricht dafür, daß die Kollektivvertragsparteien in der Weitergewährung der Folgeprovision nach Auflösung des Dienstverhältnisses eine Honorierung des aufrecht gebliebenen Vermittlungserfolges des Versicherungsvertreters gesehen haben, der bei den in der Versicherungswirtschaft üblichen Abschlußprovisionen und Folgeprovisionen durch den Wegfall der Betreuungsleistungen nicht zur Gänze aufgehoben wird.Paragraph 6, Absatz 2, KollV spricht dafür, daß die Kollektivvertragsparteien in der Weitergewährung der Folgeprovision nach Auflösung des Dienstverhältnisses eine Honorierung des aufrecht gebliebenen Vermittlungserfolges des Versicherungsvertreters gesehen haben, der bei den in der Versicherungswirtschaft üblichen Abschlußprovisionen und Folgeprovisionen durch den Wegfall der Betreuungsleistungen nicht zur Gänze aufgehoben wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0065035
Dokumentnummer
JJR_19860304_OGH0002_0140OB00013_8600000_005